Allgemeine Geschäftsbedingungen

AHRBACH Verpackungen GmbH

1. Allgemeines:

1.1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an.

1.2. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebote:

2.1. Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen wie auch von uns übermittelte Warenmuster dienen ausschließlich der Vermittlung branchenüblicher Näherungswerte. Die Beschreibung des Leistungsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den in unserem Angebot selbst enthaltenen Angaben.

2.2. Die Eigenschaften der uns von unseren Kunden als Bestellvorlage hereingegebenen Warenmuster und Proben dienen gleichfalls der Vermittlung branchenüblicher Näherungswerte und werden verbindlich nur insoweit, wie wir dies ausdrücklich bestätigen.

2.3. Preisangaben stellen grundsätzlich Nettopreise dar, denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.

2.4. Tritt zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (Löhne, Rohstoffe, Packmaterial oder Fracht) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren gegenüber Unternehmern angepasst werden (maximal 5 %). Preisänderungen bei Verträgen mit Verbrauchern sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Der Verbraucher hat in diesem Fall das Recht, bei Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

3. Lieferungen, Mengenabweichungen:

3.1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW incoterms 2020).

3.2. Teillieferungen durch uns sind zulässig.

3.3. Mengenabweichungen sind in Abhängigkeit vom Auftragswert unvermeidbar und hinzunehmen. Bei einem Auftragswert bis 2.000,00 € sind Mengenabweichungen bis zu +/- 20 %, bei einem Auftragswert bis 10.000,00 € bis zu +/- 10 % und bei einem Auftragswert über 10.000,00 € bis zu +/- 5 % bei entsprechender Preisanpassung hinzunehmen.

4. Haftungsbeschränkungen:

4.1. Wir haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir auch im Falle fahrlässiger Pflichtverletzung. Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung bleiben unberührt.

4.2. Unberührt bleibt des Weiteren die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Einschränkung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet.

5. Zahlungen:

5.1. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen an uns ist die Gutschrift auf unserem Konto oder im Falle der Barzahlung der Eingang der Zahlung bei uns maßgeblich.

5.2. Gegenüber unseren Forderungen können Unternehmer nur mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Gewährleistung:

6.1. Für anteilig oder komplett aus Regenerat hergestellte Folien, Beutel, Säcke etc. ist eine Stärkentoleranz von bis zu 10 % nicht zu vermeiden und ist daher hinzunehmen. Gleichfalls kann für Farbabweichungen bei Regenerat keine Gewährleistungen übernommen werden, da das Grundmaterial bereits gewisse Farbschwankungen aufweist. Bei transparenten Regeneratfolien sind Schlieren, Trübungen des Materials und Differenzen im Gleitmittelgehalt gleichfalls hinzunehmen. Folien aus Regenerat können keine homogenen Schrumpfeigenschaften aufweisen, sodass Lochbildung hinzunehmen ist.

6.2. Abweichungen für das Flächengewicht (+/- 15 %) sowie in der Rundumstärke (+/- 20 %) sind technisch nicht vermeidbar und daher hinzunehmen. Die Breiten- und Längentoleranzen betragen +/- 5 %, jedoch mindestens 20 mm. Für Gewichts- und Stärkenschwankungen gelten die Toleranzen der GKV. Bei der Fertigung von Beuteln und vergleichbaren Erzeugnissen ist eine Fehlerquote von bis zu 4 % nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Gleiches gilt für eine Zähldifferenz bis zu 3 %. Für Sondereinfärbungen können wir keine Gewährleistung übernehmen.

6.3. Die Gewährleistungszeit beträgt im Verhältnis zu Unternehmern ein Jahr, es sei denn, der Mangel der Sache tritt bei einer Sache auf, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

7. Eigentumsvorbehalt:

7.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

7.2. Bei Verträgen mit Unternehmen bleibt die gelieferte Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen unser Eigentum.

7.3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet würden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

7.5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

7.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung abgetretener Forderungen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung wie auch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

8. Gerichtsstand, anwendbares Recht:

8.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten des im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

8.2. Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Kunden ist ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des CISG (UN Kaufrecht) anwendbar.